§ 57 Erneute Berufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.02.2019 – 1 A 1324/16
- BGH, 07.08.2013 – XII ZB 211/13Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der BeamtenversorgungZitiert von 6
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 C 13.24Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Ruhestandsbeamten; Doppelmord im AuslandZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 – 7 Sa 1125/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 20.03.2024 – 16a D 22.2572Zitiert von 5
- VGH Bayern, 17.01.2024 – 16a D 21.2138Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 – 38 K 280/19.BDGZitiert von 2
- OVG NRW, 05.12.2012 – 1 A 2629/09Zitiert von 6
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 9
9 Entscheidungen zu § 57 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.